- Namensaktie
- Na|mens|ak|tie 〈[-tsjə] f. 19〉 auf den Namen des Inhabers ausgestellte Aktie; oV Namenaktie
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Na|mens|ak|tie, Namenaktie, die (Wirtsch.):vgl. Namenspapier.* * *
Namens|akti|e,auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person ausgestellte Aktienurkunde, die im Unterschied zur Inhaberaktie (Inhaberpapier) kraft Gesetzes Orderpapier ist (§ 68 Absatz 1 Aktiengesetz). Die Namensaktie wird wie alle Orderpapiere durch Abtretung oder durch Indossament, jeweils mit Übereignung der Urkunde, übertragen. Die Übertragung der Namensaktie kann durch Satzung zusätzlich an die Zustimmung der AG gebunden sein (vinkulierte Namensaktie, § 68 Absatz 2 Aktiengesetz). Namensaktien sind in Deutschland selten; für Kapitalanlage-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in der Form der AG und für Nebenleistungs-AG sind sie gesetzlich vorgeschrieben, sonst gebräuchlich bei Versicherungsgesellschaften. Die ausgegebenen Namensaktien müssen mit Adresse und Beruf des Inhabers im Aktienbuch der AG verzeichnet sein (§ 67 Aktiengesetz). Beim Aktionärswechsel ist jeweils eine neue Eintragung im Aktienbuch notwendig. Nur die im Aktienbuch aufgeführten Aktionäre können ihre Aktionärsrechte wahrnehmen.Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:Aktien: Grundlagen* * *
Na|mens|ak|tie, die (Wirtsch.): vgl. ↑Namenspapier.
Universal-Lexikon. 2012.